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   OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2023 - 2 M 57/23   

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https://dejure.org/2023,16709
OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2023 - 2 M 57/23 (https://dejure.org/2023,16709)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.06.2023 - 2 M 57/23 (https://dejure.org/2023,16709)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Juni 2023 - 2 M 57/23 (https://dejure.org/2023,16709)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 60b Abs 2 S 2 AufenthG 2004, § 71 AsylVfG 1992
    Duldung für Personen mit ungeklärter Identität; Asylantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung der Folgeanträge als Asylanträge; Erteilung einer Duldung mit dem Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität"

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.11.2023 - 1 B 36.23
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2023 - 2 M 57/23
    Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 24. April 2023 - 1 B 36/23 HAL - wird zurückgewiesen.

    Mit Beschluss vom 24. April 2023 - 1 B 36/23 HAL - ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 31. Januar 2023 gegen die in der Duldungsbescheinigung mit der Seriennummer ...., gültig bis zum 30. April 2023, enthaltene Nebenbestimmung "für Personen mit ungeklärter Identität" an.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2021 - 3 S 19.21

    Verpflichtung zur Beschaffung von Passersatzpapieren während des laufenden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2023 - 2 M 57/23
    Die Privilegierung des § 60b Abs. 2 Satz 2 AsylG wurde jedoch nicht wegen des mit einem Asylantrag verbundenen Abschiebungsschutzes eingefügt, sondern weil einem Asylbewerber - nach Einschätzung des Gesetzgebers - eine Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsstaat in Form der durch § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgeschriebenen Handlungen bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens nicht zumutbar ist (vgl. BT-Drs. 19/10047, S. 38; vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 3 S 19/21 - juris Rn. 3).

    Die Überlegung, dass § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG als Ausnahmeregelung nicht entnommen werden könne, dass eine Anordnung zur Mitwirkung an der Passbeschaffung außerhalb dieses Regelungszusammenhangs nach Stellung eines Folgeantrags generell unzulässig sei, ist für den Anwendungsbereich der Privilegierung des § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG ohne Belang (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 3 S 19/21 - a.a.O. Rn. 3).

  • VGH Bayern, 22.09.2023 - 10 ZB 23.1344

    Zur Frage der besonderen Passbeschaffungspflicht nach Stellung eines

    Der Wortlaut der Norm ist nach Auffassung des Senats daher insoweit hinreichend klar und eindeutig (vgl. OVG LSA, B.v. 22.6.2023 - 2 M 57/23 - juris Rn. 8).

    Dass sich eine rechtsmissbräuchliche Stellung von Asylfolgeanträgen nicht ausschließen lässt, rechtfertigt keine den Wortlaut der Norm missachtende Begrenzung der Privilegierung des § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf Asylerstanträge (vgl. OVG LSA, B.v. 22.6.2023 - 2 M 57/23 - juris Rn. 8).

    Dass § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG einer außerhalb dieses Regelungszusammenhangs entstammenden Anordnung gegenüber einem Asylfolgeantragsteller zur Mitwirkung an der Passbeschaffung nicht entgegenstehen mag, ist angesichts der genannten Umstände für die den Anwendungsbereich der Norm betreffende Auslegung nicht ausschlaggebend (vgl. OVG LSA, B.v. 22.6.2023 - 2 M 57/23 - juris Rn. 8: "ohne Belang"; OVG Berlin-Bbg., B.v. 19.4.2021 - OVG 3 S 19/21 - juris Rn. 3: "spezielle Regelung" u. "außerhalb dieses Regelungszusammenhangs").

    Zur Begründung rekurriert er zum einen auf seinen Vortrag zu dem geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (s.o.), zum anderen verweist er darauf, dass es zu § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur eine obergerichtliche Entscheidung in der Sache gebe, die zudem in einem Eilverfahren ergangen sei (unter Verweis auf: OVG LSA, B.v. 22.6.2023 - 2 M 57/23 - juris).

    Dagegen stellt sich die obergerichtliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, die mit der Rechtsauffassung des Senats übereinstimmt, als eine eingehende und ausführlich begründete Auseinandersetzung in der Sache dar (vgl. OVG LSA, B.v. 22.6.2023 - 2 M 57/23 - juris Rn. 6 ff.).

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